Pflegefahrten sind nicht automatisch steuerlich abziehbar
Fahrten zur Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger führen nicht ohne Weiteres zu einer Steuerermäßigung. Das Finanzgericht Münster hat den Abzug entsprechender Kosten als außergewöhnliche Belastungen im entschiedenen Fall abgelehnt.
Ein Ehepaar unterstützte seine pflegebedürftige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter und beantragte für 2021 den Abzug tatsächlicher Aufwendungen anstelle des bereits berücksichtigten Pflege-Pauschbetrags. Neben den Fahrten zur Wohnung ging es um Fahrten am Wohnort, Parkgebühren und Porto.
Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 33 Einkommensteuergesetz nicht als erfüllt an. Die Aufwendungen müssen insbesondere zwangsläufig entstehen.
Im konkreten Fall wäre es nach Auffassung des Gerichts zumutbar gewesen, Hilfe durch Dritte in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung als Pflegeperson und ein Pflegegrad allein reichen für den Kostenabzug nicht aus.
Für die Praxis
Die Entscheidung begründet kein ausnahmsloses Abzugsverbot für sämtliche Pflegeaufwendungen. Ob ein Pflege-Pauschbetrag oder ein Abzug nachgewiesener Kosten möglich ist, muss anhand der jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Belege und Nachweise zur Pflegesituation sollten aufbewahrt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.06.2026, Az. 4 K 2261/25 E