Ärztesiegel dürfen keine unbelegte Qualität versprechen

Wer mit einem Ärztesiegel wirbt, sollte dessen Aussage und Bewertungsgrundlage genau prüfen. Der Bundesgerichtshof verlangt bei kostenpflichtig bereitgestellten Testlogos mit Gesundheitsbezug besonders klare und zutreffende Aussagen.
Das Verfahren betrifft die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ für die Jahre 2020 und 2021. Grundlage der Auswahl waren unter anderem Empfehlungen aus der Ärzteschaft, Selbstauskünfte und Patientenbewertungen. Gegen eine Lizenzgebühr konnten die ausgezeichneten Ärzte die Siegel werblich nutzen.
Nach dem BGH gelten die strengen Anforderungen sowohl für das Auswahlverfahren als auch für die Gestaltung des Siegels. Begrenzungen der Aussagekraft müssen erkennbar sein. Eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung kann irreführen, wenn die zugrunde liegenden Kriterien eine solche Aussage nicht tragen. Der BGH hat die Siegel nicht pauschal verboten. Er hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück.

Für die Praxis
Prüfen Sie vor der Nutzung, was das Siegel tatsächlich belegt und ob die Darstellung auf Website, Praxisschild oder Drucksachen darüber hinausgeht. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der konkreten Werbung.
Quelle: BGH, Urteil vom 30.07.2026, Az. I ZR 130/25